Fragen zu Teil B - Fahrnisvollstreckung - 1. Der Sch. hat
ein Einfamilienhaus gekauft und – als lebenslanges Domizil – bezogen. Etwa sechs Monate später läßt er eine serienmäßig hergestellte Einbauküche, die er sogleich bezahlt und zu Eigentum erwirbt, einbauen. Haus und
Einbauküche sind nach der dort herrschenden Verkehrsauffassung nicht als Einheit anzusehen. Nunmehr ist Sch. aber stark verschuldet. Gl., einer seiner Gläubiger, erwirkt ein Zahlungsurteil gegen Sch., beauftragt den GV
und läßt diesen die Einbauküche pfänden. Hiergegen legt Sch. Erinnerung nach § 766 ZPO ein. Mit Erfolg? 2. a) Der Forstwirt
F schlägt auf seinem Forstgrundstück Holz in einer der ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht entsprechenden Weise und lagert es bei dem Holzhändler H. Nunmehr ordnet das Amtsgericht auf Antrag eines Gläubigers des F die
Zwangsversteigerung des Forstgrundstücks an. Anschließend veräußert F, der dringend Geld braucht, das Holz an H. Bei H wird es von einem Gläubiger des H gepfändet. Zulässig?
b) F hat sich gebessert. Er schlägt nunmehr auf einem weiteren in seinem Eigentum stehenden Forstgrundstück Holz in einer der ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechenden
Weise und lagert dieses auf dem Grundstück. Eine Woche später ordnet das Amtsgericht aber leider auch über dieses Grundstück die Zwangsversteigerung an. Gl., ein Gläubiger des F, läßt anschließend durch GV das Holz
pfänden. Später wird die Zwangsverwaltung über das Grundstück angeordnet. Sodann will der GV das Holz für Gl. verwerten. Zulässig? 3. Gl., der gegen Sch. einen Zahlungstitel hat, sieht bei einer Ausstellung in der Galerie des D ein im Eigentum des Sch. stehendes Gemälde, das dieser dem D geliehen hat. Er
beauftragt GV mit der Pfändung des Gemäldes. Was hat GV zu tun, wenn a) D zur Herausgabe des Bildes bereit ist? b) D nicht zur Herausgabe bereit ist? Was kann Gl. dann tun? |