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Fragen zur Forderungsvollstreckung

Fragen zu Teil B - Forderungspfändung -

 

1. G hat einen Zahlungstitel gegen den in Frankfurt (Oder) wohnenden S. Dieser hat eine fällige Werklohnforderung gegen DS, die G pfänden und verwerten möchte.

 

a) Wie kann G auf die Forderung zugreifen?

 

b) Welches Vollstreckungsorgan ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig?

 

c) Ist ein Antrag auf “Pfändung von Forderungen des S gegen DS aus jedem Rechtsgrund” zulässig?

 

d) Wird G beantragen, daß ihm die Forderung an Zahlungs Statt (§ 835 Abs. 1, 2. Alt. ZPO) überwiesen wird?

 

e) Wen hört das zuständige Vollstreckungsorgan vor seiner Entscheidung über den Antrag des G an?

 

f) Was prüft das zuständige Vollstreckungsorgan vor seiner Entscheidung?

 

g) An wen wird der erlassene Beschluß zugestellt?

 

h) Wird von Amts wegen zugestellt?

 

i) Zu welchem Zeitpunkt ist die Pfändung bewirkt?

 

2. Wer ist nach Pfändung und Überweisung der Werklohnforderung zur Einziehung an G Inhaber dieser Forderung?

 

3. Darf S die Forderung noch einklagen? Ggf. mit welchem Antrag?

 

4. Angenommen, G gelingt es nicht, die gepfändete Forderung gegen DS durchzusetzen. Wie kann G feststellen, über welches Vermögen S sonst noch verfügt?

 

5. Kann G auf eine Mietzinsforderung des S gegen DS zugreifen? Was könnte entgegenstehen?

 

6. S unterhält bei der DS-Bank ein Girokonto, das zur Zeit kein Guthaben aufweist. G erfährt, daß in Kürze auf dieses Konto ein größerer Betrag für S überwiesen werden wird. Kann G diese Überweisung oder zumindest den Anspruch des S gegen die Bank auf Gutschrift des eingezahlten Betrages pfänden?

 

7. Kann G den jeweiligen Saldo des Girokontos oder den Saldo an einem bestimmten Tag pfänden?

 

8. Die G-Bank klagt gegen S auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 20.000,- DM. S ist säumig, woraufhin das LG ein Versäumnisurteil gegen S erläßt. Dieses Versäumnisurteil wird rechtskräftig. Später klagt G erneut gegen S mit dem Antrag, festzustellen, daß die zuerkannte Forderung auch aus § 823 BGB begründet sei, da S die Kreditgewährung durch Betrug erschlichen habe.

 

a) Was könnte – aus vollstreckungsrechtlicher Sicht – der Anlaß für die zweite Klage sein?

 

b) Ist sie zulässig?

 

9. G1 liefert S Waren unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts. S veräußert diese Waren weiter an DS und vereinbart mit diesem hinsichtlich der Kaufpreisforderung ein Abtretungsverbot. G2, ein weiterer Gläubiger des S, will in die Kaufpreisforderung S – DS vollstrecken. Mit Erfolg?

 

10. G erfährt, daß S einen auf sich (S) ausgestellten Scheck in Besitz hat. Wie kann er in den Scheck vollstrecken?

 

11. DS beschäftigt die Haushaltshilfe S. G pfändet deren Lohnanspruch “unter Bezugnahme auf die Pfändungstabelle”.

 

a) Woher weiß DS, wieviel er an G abzuführen hat?

 

b) Erstreckt sich die Pfändung auch auf künftige Löhne bei demselben Arbeitgeber, wenn diese im PfÜB nicht ausdrücklich erwähnt sind?

 

c) S beendet nach Zustellung des PfÜB an DS am 30. Juni 1999 das Arbeitsverhältnis. Zum 1. Januar 2000 stellt DS S wieder ein. Muß G, dessen titulierte Forderung gegen S noch nicht vollständig befriedigt ist, einen neuen PfÜB erwirken, um auf die ab dem 1. Januar 2000 fällig werdenden Lohnansprüche zugreifen zu können?

 

12. G pfändet die Lohnforderung des S gegen dessen Arbeitgeber DS. Er läßt sie sich zur Einziehung überweisen und den PfÜB an DS und S zustellen.

 

a) DS weigert sich dennoch, an G zu zahlen. Was muß G tun, um die Forderung durchzusetzen? Was muß er in prozessualer Hinsicht im Hinblick auf S hierbei beachten? Ist es für G unschädlich, die Forderung verjähren zu lassen?

 

b) DS zahlt nicht, weil S seinen Lohn bereits vor Zustellung des PfÜB an die Bank B abgetreten hat. Erfolgsaussicht einer Einziehungsklage gegen DS?

 

c) DS zahlt trotz des PfÜB (Grundfall, nicht Fall b) nicht an G, sondern weiter an S, weil er befürchtet, dieser für ihn unersetzbare Arbeitnehmer werde sonst kündigen. Erfolgsaussicht einer Einziehungsklage gegen DS?

 

d) DS zahlt den Lohn an S. Der PfÜB war ihm hierbei nicht bekannt, da der GV ihn im Wege der Ersatzzustellung der Ehefrau des GS übergeben hatte (§ 181 Abs. 1 ZPO). Erfolgsaussicht einer Einziehungklage gegen DS?

 

e) DS erhält kurze Zeit später noch einen weiteren PfÜB eines weiteren Gläubigers (G 2) des S über dessen Lohnforderung gegen DS. Wessen Pfandrecht geht vor? Was kann DS tun, um zu verhindern, bei einem Irrtum doppelt zahlen zu müssen?

 

f) Abwandlung von e): DS zahlt nicht an G 2, sondern an G. Anschließend erfährt er, daß zuvor der PfÜB des G auf eine Erinnerung des S aufgehoben worden war. Muß DS nochmals an G 2 zahlen?

 

13. G hat soeben ein auf Zahlung gerichtetes Versäumnisurteil gegen S erwirkt. Am folgenden Tag erfährt er, daß der vielfältig verschuldete S bei DS eine neue Arbeitsstelle angetreten hat. Was kann G, der noch keine vollstreckbare Ausfertigung des VUs hat, das dem S auch noch nicht zugestellt worden ist, tun?

 

14. Bei der Zustellung des PfÜB fragt GV den DS auf Antrag des G, ob er die Forderung des S gegen DS in Höhe von 20.000,- DM “als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei”.

 

a) DS antwortet nicht. Erfolgsaussichten einer Auskunftsklage gegen DS?

 

b) Welche negative Auswirkung kann dieses Verhalten (Fall a) für DS haben?

 

c) DS bejaht die Frage des GV. Auf die nachfolgende Zahlungsaufforderung des G leistet er dennoch keine Zahlung, da S die Forderung vor Zustellung des PfÜB an einen Dritten abgetreten hat. Hat eine Klage gegen DS auf Zahlung von 20.000,- DM Aussicht auf Erfolg?

 

15. G hat einen PfÜB erwirkt, den das örtlich unzuständige Vollstreckungsgericht erlassen hat. Im Einziehungsprozeß wendet DS ein, er müsse nicht zahlen, denn es habe ein Verstoß gegen eine zwingende Verfahrensvorschrift vorgelegen, der zur Aufhebung des PfÜB habe führen müssen. Mit Erfolg?

 

16. G hat einen PfÜB erwirkt, in dem ein dem DS gegenüber zweckgebundener Zahlungsanspruch des S gepfändet worden ist. Im Einziehungsprozeß wendet DS ein, er müsse nicht zahlen, da die Forderung gemäß §§ 851 Abs. 1 ZPO, 399 1. Alt. BGB unpfändbar sei. Mit Erfolg?

 

17. DS erklärt im Einziehungsprozeß die Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen S.

 

a) Die Aufrechnungslage bestand bereits vor Zustellung des PfÜB. Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung?

 

b) Die Aufrechnungslage ist erst nach der Zustellung des PfÜB entstanden. Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung?

 

18. S hat von DS eine Maschine gekauft. Im Kaufvertrag haben die Vertragsparteien einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. S hat die Maschine noch nicht abbezahlt. G will in die Maschine, zumindest in das Anwartschaftsrecht des S vollstrecken. Wie hat er vorzugehen?

 

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