Home
Aktualisierungen
AG-Programm
Skript
Akt. Entscheidung
Testfragen
Beispieltexte
Fragen zum Überblick

Fragen zum Teil A (allgemeiner Überblick)

 

1. Nach welchen Kriterien ist das 8. Buch der ZPO aufgebaut?

 

2. Welche Organe der Zwangsvollstreckung gibt es?

 

3. Für welche Bereiche der Zwangsvollstreckung sind diese Organe zuständig?

 

4. Was sind die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung?

 

5. Welche Vollstreckungstitel innerhalb und außerhalb der ZPO gibt es?

 

6. Der Gläubiger hat gegen den Schuldner folgendes Urteil erwirkt:

 

“Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,- DM zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,- DM vorläufig vollstreckbar”.

 

Er fordert den Schuldner zur Zahlung auf. Der Schuldner schreibt ihm daraufhin, die Gerichte betrieben ohnehin nur Rechtsbeugung. Von ihm werde er jedenfalls freiwillig keinen Pfennig erhalten.

 

a) Was tut der Gläubiger, der in Erfahrung gebracht hat, daß der Schuldner arbeitslos ist, aber über eine wertvolle Comic-Sammlung verfügt?

 

b) Kann der Gläubiger auch ohne Leistung der Sicherheit vollstrecken?

 

7. Angenommen, der GV pfändet aufgrund des Titels aus Frage 6 (der jetzt aber ein Versäumnisurteil und deshalb ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sein soll) die Comic-Sammlung des Schuldners und versteigert sie für 5.000,- DM. Der Schuldner legt Einspruch ein, worauf das Amtsgericht die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils aufhebt. Er begehrt nunmehr den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes seiner Sammlung, der – tatsächlich – bei 50.000,- DM liegt.

 

a) Hat der Schuldner einen dahingehenden Ersatzanspruch gegen den Gläubiger?

 

b) Wie kann er ggf. diesen Anspruch vor und wie nach Erlaß des aufhebenden Urteils geltend machen?

 

c) In welchen anderen typischen Situationen besteht ein derartiger Ersatzanspruch?

 

8. Der GV klingelt bei dem Schuldner aus Fall 7, um die Comic-Sammlung zu pfänden. Der Schuldner erklärt dem GV, wenn es denn unbedingt sein müsse, könne er die Comics mitnehmen. Weitere Wertgegenstände habe er nicht anzubieten. Schließlich sei er, wie auch bereits bei Erlaß des an ihn persönlich zugestellten Versäumnisurteils, erst 16 Jahre alt. Wird der GV die Sammlung pfänden?

 

9. Der Gläubiger beauftragt das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan, die ZV aus folgenden Titeln zu betreiben:

 

a) “Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 6.000,- DM Bruttolohn zu zahlen.”

 

b) “Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 6.000,- DM nebst 4% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2000 zu zahlen.”

 

c) “Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl. einen Tisch und zwei Stühle herauszugeben.”

 

d) “Der Bekl. wird verurteilt, die südlich seines Wohnhauses an der Grenze zu dem Grundstück ... (nehmen Sie an, die Stelle würde hier näher bezeichnet) gelegene Böschung zu befestigen wie früher.”

 

Was wird das zuständige Vollstreckungsorgan tun?

 

10. Der Gl. hat ein rechtskräftiges Urteil gegen den Schuldner über 20.000,- DM erwirkt. Der Schuldner zahlt daraufhin freiwillig nur 19.996,- DM. Der Gläubiger beauftragt den GV mit der Vollstreckung des Restbetrages. Was wird der GV tun?

 

11. Wie vollstreckt der Gläubiger im Fall 6 seine bei 2.000,- DM liegenden Prozeßkosten?

 

12. Der Gl. erwirkt gegen den Sch. ein Urteil, mit dem dieser verurteilt wird, an den Gl. 6.000,- DM zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des VW Polo mit der Fahrgestell-Nr. (...). Aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt sich folgendes: Der Gl. hat dem Sch. den Pkw für 6.000,- DM verkauft. Er hat behauptet, der Sch. habe den Kaufpreis noch nicht gezahlt, und beantragt, den Sch. Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw zur Zahlung von 6.000,- DM zu verurteilen. Der Sch. hat beantragt, die Klage abzuweisen, und sich zur Begründung darauf gestützt, die Kaufpreisforderung sei durch eine von ihm erklärte Aufrechnung mit einer – vom Gl. hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen bestrittenen – Gegenforderung erloschen. Das Amtsgericht hat über die Gegenforderung Beweis erhoben, den Zeugen des Sch. aber nicht geglaubt.

 

Gl. beauftragt den GV mit der Vollstreckung aus dem Urteil. Er weigert sich jedoch, dem GV den Pkw zum tatsächlichen Angebot an den Sch. zu überlassen. Hierzu meint er, der Annahmeverzug des Sch. ergebe sich bereits aus dem Urteil. GV sucht den Sch. auf und bietet ihm die Übergabe des Pkw an. Der Sch. erklärt, den Pkw annehmen zu wollen. Daraufhin verweigert GV die weitere Durchführung der ZV mit der Begründung, es sei nicht seine Aufgabe, das Urteil daraufhin zu überprüfen, ob sich aus Tatbestand und Entscheidungsgründen ein Annahmeverzug des Sch ergebe. Er werde die ZV erst fortsetzen, wenn Gl. ihm eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde über die Befriedigung des Sch. oder dessen Annahmeverzug übergebe. Gl., der für das “kleinliche” Verhalten des GV kein Verständnis hat, sucht seinen Anwalt auf.

 

a) Welchen Rechtsbehelf zieht dieser in Erwägung?

 

b) Hat der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg?

 

 

[Home] [Aktualisierungen] [AG-Programm] [Skript] [Akt. Entscheidung] [Testfragen] [Beispieltexte]