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Fragen zur Vollstreckungsgegenklage

Grundfälle zur Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO)

 

1. Das Landgericht verurteilt den Schuldner zur Zahlung von 20.000,- DM an den Gläubiger. Eine Woche später überweist der Schuldner das Geld. Einige Tage später erscheint der GV und will mit der Zwangsvollstreckung beginnen.

 

a) Was kann der Schuldner dagegen tun?

 

b) Wie wäre es, wenn der Schuldner das Geld bereits vor Schluß der zu dem Urteil führenden mündlichen Verhandlung gezahlt hätte?

 

2. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat den Schuldner verurteilt, an den Gläubiger 20.000,- DM zu zahlen. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung wegen des gesamten Betrages, obwohl er dem Schuldner nach Erlaß des Urteils 5.000,- DM gestundet hat. Der Schuldner erhebt Vollstreckungsgegenklage.

 

a) An welches Gericht wendet er sich? Was sind die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen?

 

b) Wie lauten der Antrag des Schuldners und der stattgebende Tenor?

 

c) Wie kann der Schuldner während des Prozesses (§ 767 ZPO) verhindern, daß der Gläubiger weiter gegen ihn vollstreckt? Worauf muß der Schuldner klagen, wenn der Gläubiger vor oder während des Prozesses bereits vollstreckt hat?

 

3. Am 1. Juni hat das Landgericht auf Grund einer mündlichen Verhandlung vom 15. Mai den Schuldner zur Zahlung an den Gläubiger verurteilt. Nach Rechtskraft hat der Gläubiger aus dem Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben. Der Schuldner erhebt nunmehr Vollstreckungsgegenklage mit der Begründung, er habe am 1. Juli die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt, die ihn seit dem 1. Januar gegen den Gläubiger zugestanden habe. Ist die Klage begründet?

 

4. Wie ist § 767 Abs. 2 ZPO bei Versäumnisurteilen, Vollstreckungsbescheiden, notariellen Urkunden und Prozeßvergleichen anzuwenden?

 

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