Schriftsatzbeispiel
zur Übungsklausur Vlassopolou ./. DPS Rechtsanwalt Anton Kreisel Breitenbachplatz 7 14159 Berlin
An das Amtsgericht Schöneberg Grunewaldstraße 66-67
10823 Berlin 4. Mai 1998
– per Fax vorab – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Einspruch, Klageerwiderung und Widerklage In dem Rechtsstreit Vlassopolou ./. DPS GmbH
RA Dr. Zeller RA Kreisel Geschäftsnummer: 5 C 198/98 zeige ich an, daß die Beklagte mich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat. Namens und in Vollmacht der Beklagten beantrage ich
Wiedereinsetung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom 9. April 1998.
Zugleich lege ich gegen das Versäumnisurteil vom 9. April 1998
ein und beantrage,
das Versäuminsurteil vom 9. April 1998 – 5 C 198/98 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Darüber hinaus erhebe ich namens und in Vollmacht der Beklagten gegen den Kläger
und beantrage,
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 6.699,- DM nebst 9,5% Zinsen seit dem 1. März 1998 zu zahlen.
Begründung: I.Der Beklagten ist gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom 9. April 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
denn sie war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 15.
April 1998 durch Übergabe an ihre Büroleiterin zugestellt worden.
Glaubhaftmachung: Zustellungsurkunde vom 15. April 1998, befindet sich
in der Gerichtsakte
Die Büroleiterin der Beklagten, Frau Maus, die seit über 10 Jahren für die Beklagte tätig ist und die ihr übertragenen Aufgaben stets äußerst
zuverlässig wahrgenommen hat, hat das Versäumnisurteil nicht – wie sie es sonst immer tut – in die Posteingangsmappe gelegt, woraufhin es dem Geschäftsführer der Beklagten sofort vorgelegt worden wäre, sondern
versehentlich mit einem anderen gleichzeitig eingegangenen Schreiben in die Fristenmappe, und zwar dort unter dem Datum 30. April 1998.
Glaubhaftmachung: 1. eidesstattliche Versicherung der Frau Maus,
2. eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Beklagten, die jeweils unverzüglich nachgereicht werden
Ein derartiges Versehen ist Frau Maus in der gesamten Zeit ihrer Tätigkeit bei der Beklagten noch nicht passiert.
Glaubhaftmachung: 1. eidesstattliche Versicherung der Frau Maus,
2. eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Beklagten, die jeweils unverzüglich nachgereicht werden
Am 30. April 1998 hat Frau Maus das Versäumnisurteil in der Fristenmappe aufgefunden und dem Geschäftsführer der Beklagten sofort vorgelegt.
Glaubhaftmachung: 1. eidesstattliche Versicherung der Frau Maus,
2. eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Beklagten, die jeweils unverzüglich nachgereicht werden
Danach ist davon auszugehen, daß die Belagte ohne ihr Verschulden daran gehindert war, rechtzeitig Einspruch gegen das Versäumnisurteil
einzulegen. Ein etwaiges Verschulden der Büroleiterin ist der Beklagten nicht vorzuwerfen, da diese nicht Vertreterin der Beklagten ist. Auch den Geschäftsführer der Beklagten als deren gesetzlichen Vertreter trifft an
der Versäumung der Frist kein Verschulden, da er, wie sich aus Vorstehendem ergibt, sein Sekretariat ordnungsgemäß organisiert und seine Sekretärin ordnungsgemäß ausgesucht und überwacht hat.
II.Auf den Einspruch der Beklagten ist das angefochtene Versäumnisurteil aufzuheben und die negative
Feststellungsklage des Klägers abzuweisen, denn der Beklagten steht gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 6.699,- DM aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Unterrichtsvertrag vom 18./21. Juni 1997 zu.
1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist zwischen den Parteien ein Unterrichtsvertrag zustande gekommen.
Die Beklagte hat dem Kläger auf seinen Antrag auf Abschluß des Unterrichtsvertrages vom 18. Juni 1997 (bereits vom Kläger als
Anlage I zur Klageschrift vorgelegt) hin mit Schreiben vom 21. Juni 1997 mitgeteilt, ihn für den ab 1. September 1997 beginnenden Wochenendlehrgang eingeteilt zu haben, ihm die näheren Unterrichtsmodalitäten mitgeteilt
und ihm Unterrichtsmaterialien übersandt.
Dieses Schreiben läßt unmißverständlich erkennen, daß die Beklagte damit einverstanden war, den Kläger wie von ihm beantragt zu
unterrichten, so daß darin vom Horizont eines objektiven Empfängers zumindest konkludent die Annahme des Angebotes vom 18. Juni 1997 gesehen werden mußte. 2. Die Beklagte hat sich nicht zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet. Die Auslegung des Vertrages gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt, daß die Beklagte nicht etwa, wie vom Kläger behauptet, ein zur Zulassung als Heilpraktiker berechtigendes
Abschlußzertifikat, sondern lediglich ein für die Berufszulassung nicht maßgebliches Teilnahmezertifikat versprochen hat.
Bereits der vom Kläger ausgefüllte Antrag ist insoweit entgegen der Ansicht des Klägers eindeutig. So heißt es dort, es werde ein Abschlußzertifikat über die Teilnahme an den Lehrgängen erteilt,
also gerade kein Zertifikat über die Berufszulassung. Ferner wird in der Studienordnung, die auf dem Antragsformular abgedruckt und Bestandteil des Antrages ist, gleich mehrfach in unmißverständlicher Art und Weise darauf
hingewiesen, daß der Lehrgang lediglich die gezielte Vorbereitung auf eine gesondert durchzuführende amtsärztliche Prüfung nach dem Heilpraktikergesetz vermittelt, diese Prüfung bei den Gesundheitsämtern – also nicht
bei der Beklagten – stattfindet und der Studierende sich dort selbst anzumelden hat.
Hierüber hat auch der Prokurist der Beklagten, Herr Runde, den Kläger bereits vor der Rücksendung des Zulassungsantrages in den
Berliner Unterrichtsräumen der Beklagten eingehend aufgeklärt und ihn insbesondere ausdrücklich und unmißverständlich darauf hingewiesen, daß im Anschluß an die Ausbildung bei der Beklagten eine Prüfung durch das
zuständige Gesundheitsamt notwendig ist, um die Zulassung zum Beruf des Heilpraktikers zu erlangen.
3. Der Unterrichtsvertrag ist nicht von Anfang an schwebend unwirksam geblieben; der Kläger hat sein
Vertragsangebot auch nicht wirksam gemäß § 7 Abs. 1 und 2 VerbrKrG widerrufen. Entgegen seiner Ansicht ist nämlich das Verbraucherkreditgesetz auf den streitgegenständlichen Unterrichtsvertrag nicht anwendbar. Es liegt
bereits kein Kreditvertrag vor. a) Die in den Ausbildungsverträgen der Klägerin vorgesehene Möglichkeit, die
Unterrichtsgebühr in monatlichen Raten zu bezahlen, deren Summe höher ist als der vorauszuzahlende Barbetrag, stellt kein Kreditangebot im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG dar. Ein solches Kreditangebot liegt vor, wenn ein
Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe zu gewähren verspricht. Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen eines
Zahlungsaufschubs, der hier allein in Betracht kommt, ist die vertragliche Abweichung zugunsten des Verbrauchers von der Leistungszeit, wie sie sich aus dispositivem Recht oder in Ermangelung von solchem aus der
Verkehrssitte ergibt. Eine solche Abweichung liegt hier nicht vor. Das Angebot eines Dienstleistungsunternehmens, welches es dem Dienstleistungsberechtigten überläßt, anstelle der ansonsten vorgesehenen mit der
Leistungserbringung koordinierten Ratenzahlung die Dienstleistung im voraus auf einmal zu bezahlen, enthält danach grundsätzlich nicht das Angebot eines Kredits im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG, auch wenn die Summe der
Raten den Betrag der Vorauszahlung übersteigt. Auch aus der Tatsache, daß einzelne Formulierungen des Vertrages sich an die bei (Raten-)Kreditverträgen übliche Terminologie anlehnen, läßt sich nichts anderes herleiten.
Der Schutz des Verbraucherkreditgesetzes, das tatsächlich bestehende Gefährdungen des Verbrauchers verhindern soll, wird dem Kläger dadurch nicht vorenthalten. b) Ebensowenig verleiht die vertragliche Regelung, nach der bei Verzug des Kursteilnehmers von mehr als 20 Tagen mit nur einer Rate der gesamte Restbetrag der Vergütung
sofort fällig werden soll, der Vereinbarung der Parteien den Charakter eines Verbraucherkreditvertrages. Diese Regelung betrifft nicht den Regelfall der von den Parteien solcher Unterrichtsverträge angestrebten
Vertragsdurchführung, sondern nur den Fall, daß das Vertragsverhältnis notleidend wird. Entsprechendes gilt auch für die vertragliche Regelung, nach der eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig sein sollte.
c) Gegen eine dahingehende Auslegung spricht auch nicht Art. 1 Abs. 2 c der EG-Richtlinie 87/102/EWG, die zur Auslegung
herangezogen werden kann, da das VerbrKrG zu ihrer Umsetzung erlassen wurde. Vielmehr sind danach Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die
Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, gerade nicht als Kreditverträge im Sinne der Richtlinie anzusehen. 4. Der Kläger hat den Vertrag auch nicht wirksam angefochten. a) Eine
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB scheitert bereits daran, daß die Beklagte den Kläger nicht getäuscht hat. Versprochen hat sie, wie sich sowohl aus der Studienordnung als auch aus dem
Informationsblatt, das dem Zulassungsantrag beigefügt war und das der Kläger ebenfalls erhalten hat, klar und deutlich ergibt, lediglich ein Teilnahmezertifikat.
Hierüber hat, wie oben bereist ausgeführt, zudem der Prokurist der Beklagten, Herr Runde, den Kläger bereits vor der Rücksendung
des Zulassungsantrages in den Berliner Unterrichtsräumen der Beklagten eingehend aufgeklärt und ihn insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen, daß im Anschluß an die Ausbildung bei der Beklagten eine Prüfung durch
das zuständige Gesundheitsamt notwendig ist, um die Zulassung zum Beruf des Heilpraktikers zu erlangen.
Das Teilnahmezertifikat hätte die Beklagte dem Kläger bei regelmäßiger Teilnahme natürlich gerne erteilt.
b) Auch eine Anfechtung des Antrages wegen eines Irrtums nach § 119 BGB kommt nicht in Betracht. Zunächst einmal entlastet den Kläger nicht, daß
er den Antrag vor der Unterzeichnung evtl. nicht gelesen hat, worauf seine nunmehr behauptete Unkenntnis hindeutet. Nimmt nämlich der Unterzeichner einer Urkunde bewußt keine Kenntnis von deren Inhalt und hat darüber
auch keine Vorstellung, so liegt kein Irrtum vor, da kein Geschäftswille vorhanden ist, der von der angefochtenen Erklärung abweichen könnte. Jedenfalls aber ist die Kündigung des Klägers mit Schreiben vom 18. Februar
1998, die außerhalb des vorliegenden Rechtsstreits die einzige erkennbare Anfechtungserklärung des Klägers darstellen kann, bei weitem nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 121 BGB. 5. Mit diesem Schreiben hat der Kläger den Unterrichtsvertrag aber auch nicht wirksam gekündigt. a) Dem Kläger steht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB zu. Dies folgt bereits daraus, daß es sich um einen befristeten Vertrag handelt und die
Beklagte in der Studienordnung, die vom Kläger akzeptiert und Bestandteil des Vertrages geworden ist, den Vertrag nur aus wichtigem Grunde für kündbar erklärt und damit auch eine außerordentliche Kündigung nach § 627
BGB ausgeschlossen hat. Aber selbst dann, wenn sich das Gericht einer Ansicht anschließen sollte, die einen Ausschluß des Kündigungsrechtes nach § 627 BGB in allgemeinen Geschäftsbedingungen für unzulässig hält, könnte
eine auf diese Vorschrift gestützte Kündigung des Klägers keinen Erfolg haben. Bei dem Dienstvertrag zwischen den Parteien handelt es sich nämlich ausweislich des Vertragsinhaltes um ein auf Dauer angelegtes
Dienstverhältnis mit festen Bezügen,
Beweis: Zulassungsantrag (Anlage I zur Klageschrift)
so daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 627 BGB nicht gegeben sind. b) Es liegt auch keine wirksame außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB vor. Ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne dieser Vorschrift ist nicht gegeben. Er kann weder in
den vom Kläger nunmehr behaupteten psychischen Beschwerden noch in seinen mangelhaften naturwissenschaftlichen Fähigkeiten und Sprachkenntnissen liegen. Diese Umstände, die der Kläger bereits vor der Unterzeichnung des
Antrages in seine Überlegungen hätte einbeziehen können, sind vielmehr allein seinem eigenen Risikobereich zuzuordnen. c)
Die Kündigung des Klägers stellt auch keine wirksame ordentliche Kündigung des Unterrichtsvertrages nach §§ 620 Abs. 2, 621 BGB dar. Es sei an dieser Stelle nochmals auf die Befristung des Unterrichtsvertrages und den bereits unter lit. a angesprochenen Ausschluß des ordentlichen Kündigungsrechts in der
Studienordnung hingewiesen. aa) Dieser Ausschluß ist Vertragsbestandteil geworden. Er ist insbesondere nicht überraschend
im Sinne des § 3 AGBG, da mit ihm wegen der langen Vertragslaufzeit zu rechnen war und der Ausschluß üblich ist. bb) Der
Ausschluß ist zudem, obwohl er zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gehört, nicht unwirksam. Ein Verstoß
gegen § 11 Nr. 12 a AGBG liegt nicht vor, da die Laufzeit des Vertrages zwei Jahre nicht überschreitet. Der Ausschluß
verstößt aber auch nicht gegen die Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG. Die Abwägung der Interessen der Vertragsparteien an der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Regelung ergibt, daß der Kläger hierdurch nicht
treuwidrig unangemessen benachteiligt wird, sondern die Interessen der Beklagten gegenüber denjenigen des Klägers in schützenswerter Weise überwiegen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, daß – falls seine Behauptungen zu der fehlenden Motivation an der Kursteilnahme zutreffen sollten – die Teilnahme am Kurs für ihn wenig
sinnvoll erschiene und eine ähnliche Interessenlage bei Teilnehmern, die sich vor Beginn des Kurses nur unzureichende Gedanken über ihre persönliche und fachliche Eignung im Hinblick auf das Berufsbild des
Heilpraktikers gemacht haben, ebenfalls vorkommen mag. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, daß die Beklagte über die
gesamte Lehrgangsdauer hinweg fixe Kosten für Räume, Dozenten und Organisation hat
und daher, auch im Hinblick auf die notwendige wirtschaftliche Kalkulation, ein erhebliches und anerkennenswertes Interesse an einer
längerfristigen Bindung ihrer Vertragspartner hat. Vor diesem Hintergrund kann die Vereinbarung einer festen Laufzeit von
20 Monaten gerade in Anbetracht dessen, daß die finanziellen Auswirkungen und der Inhalt der vertraglichen Bindung bei Vertragsschluß klar und eindeutig festgelegt worden waren und einem vertragsmündigen Bürger
zuzutrauen sein dürfte, sich über die Tragweite der Unterzeichnung eines derartigen Antrages im Klaren zu sein, nicht als unangemessene Benachteiligung des Klägers angesehen werden. 6. Die Forderung der Beklagten ist auch in voller Höhe fällig. Der Kläger hat bislang keine Zahlungen auf den Vertrag geleistet. Die erste Rate zu 319,- DM war nach der vom Kläger akzeptierten Studienordnung bereits am Einführungstag,
dem 1. September 1997, fällig, die weiteren Raten jeweils am 15. eines jeden Monats. Der Kläger hat sich im Rahmen der
Studienordnung verpflichtet, bei Zahlungsverzug mit einer Monatsrate um mehr als 20 Tage den Gesamtbetrag von 6.699,- DM (21 Raten x 319,- DM) an die Beklagte zu zahlen. Bis zum heutigen Tage sind bereits 8 Monatsraten
fällig gewesen. Mit mindestens sieben dieser Raten befindet sich der Kläger bereits jetzt um mehr als 20 Tage in Verzug, so daß die Beklagte wegen jedes einzelnen dieser Verstöße berechigt ist, den Gesamtbetrag zur
Zahlung fällig zu stellen. Vorsorglich sei an dieser Stelle angemerkt, daß die Vorfälligkeitsklausel der Beklagten nicht
gegen § 9 AGBG verstößt, da sie ausdrücklich ein Fälligstellen des Gesamtbetrages nur bei Verzug des Kursteilnehmers vorsieht. III.Aus dem vorstehenden ergibt sich, daß die Widerklage der Beklagten hinsichtlich der Hauptforderung begründet ist. Da infolge der Widerklage mit der
Antragstellung in der mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache die negative Feststellungsklage des Klägers unzulässig werden dürfte, mag der Kläger hinsichtlich der Klage den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklären. Der Zinsanspruch der Beklagten ist aus §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz
2 BGB begründet. Der Kläger befindet sich mit der Zahlung des Gesamtbetrages seit dem 1. März 1998 in Verzug. Die Beklagte hat ihn mit Schreiben vom 21. Januar 1998 unter Fristsetzung bis zum 28. Februar 1998 zur
Zahlung von 6.699,- DM aufgefordert.
Bedingt durch den Verzug des Klägers ist der Beklagten ein Zinsschaden in Höhe von 9,5% entstanden. Die Beklagte nimmt ständig Bankkredit in
einer die Widerklageforderung bei weitem übersteigenden Höhe (über 100.000,- DM) in Anspruch, den sie mit 9,5% p.a. zu verzinsen hat.
Bei fristgerechter Zahlung hätte die Beklagte den Kredit in Höhe der Widerklageforderung zurückgeführt. IV.Bei der Kostenentscheidung wird das Gericht zu berücksichtigen haben, daß der Kläger sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Die Beklagte kann nicht nach § 344 ZPO mit den Kosten ihrer Säumnis belastet werden, da das Versäumnisurteil nicht “in gesetzlicher Weise” im Sinne des § 344 ZPO ergangen ist. Die Beklagte ist nämlich nicht wirksam
unter Fristsetzung und Belehrung gemäß § 276 ZPO zur Anzeige ihrer Verteidigungsbereitschaft aufgefordert worden, da die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens mit dieser Aufforderung der Beklagten durch eine
unwirksame Ersatzzustellung per Niederlegung zugestellt worden ist und einer Heilung des Zustellungsmangels die §§ 187 Satz 2, 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO entgegenstehen. Die verfahrenseinleitende Verfügung der erkennenden Richterin ist der Beklagten, wie eine Akteneinsicht des Unterzeichners ergeben hat – offenbar durch ein Versehen des
Zustellungsbeamten der Post – an ihrem Gesellschaftssitz in München durch Niederlegung zugestellt worden.
Bei diesem Gesellschaftssitz handelt es sich ausschließlich um Geschäftsräume der Beklagten. Dort war eine Ersatzzustellung durch Niederlegung
nach § 182 ZPO unzulässig. Gegenüber einer GmbH ist eine Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäß § 184 Abs. 2 ZPO nämlich nur dann zulässig, wenn der Geschäftsführer in seiner Wohnung nicht angetroffen wird und ein
besonderes Geschäftslokal nicht vorhanden ist. Beides ist hier aber nicht der Fall: Die Zustellung ist nicht in der Wohnung des Geschäftsführers der Beklagten, sondern nur in dem Gesellschaftssitz versucht worden, der
zudem ein besonderes Geschäftslokal im Sinne des § 184 Abs. 2 ZPO darstellt. Die Beklagte bestreitet zwar nicht, daß
ihr Geschäftsführer die Verfügung zusammen mit der Klage am 27. März 1998 von der Post abgeholt und entgegengenommen hat. Hierdurch ist gemäß § 187 Satz 1 ZPO aber nur der Mangel der Zustellung der Klageschrift geheilt.
Dagegen kann der Mangel des In-Lauf-Setzens der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nicht gemäß § 187 Satz 1 ZPO geheilt werden. Nach dieser Vorschrift tritt nämlich keine Heilung ein, wenn durch die
Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll (§ 187 Satz 2 ZPO). Bei der Frist zur Verteidigungsanzeige handelt es sich aber um einer Notfrist (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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