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Rechtsstellung des Schuldner nach PfÜB

Zulässige Handlungen des Schuldners im Hinblick auf eine Forderung nach deren Pfändung und Überweisung

 

Mit Urteil vom 5. April 2001 (IX ZR 441/99; NJW 2001, 2178) hat der BGH entschieden, daß der Schuldner

 

- den Drittschuldner grundsätzlich auf Erfüllung der gepfändeten Forderung an die Pfändungsgläubiger verklagen kann und darüber hinaus dann,

 

- wenn er behauptet, die Befriedigung der Pfändungsgläubiger zehre die Forderung gegen den Drittschuldner nicht vollständig auf, auf Zahlung nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger klagen kann.

 

Die Klageanträge müssen dann die einzelnen Pfändungsgläubiger ihrem Rang entsprechend bezeichnen, die Höhe ihrer Forderungen beziffern, den vom Drittschuldner zu leistenden Gesamtbetrag angeben und die Erklärung enthalten, dass an den Kläger nur der nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verbleibende Restbetrag auszukehren ist.

 

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in Berlin, die er mit notariellem Vertrag v. 19.3.1989 an Frau M., die Nichte der Beklagten, verkaufte. Die Käuferin vermietete mit Zustimmung des Klägers die Wohnung durch Vertrag v. 11.4.1989 an die Beklagte. Der Kaufvertrag wurde nicht vollzogen.

 

Mit einer im März 1995 erhobenen Klage verlangte der Kläger von der Beklagten erfolgreich Räumung der Wohnung und Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Im Mai 1998 ist die Beklagte aus der Wohnung ausgezogen. Der Kläger hat seinen Anspruch wegen der Nutzung der Wohnung auf insgesamt 146.239,08 DM beziffert und gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht.

 

Schon am 27.8.1993 hatte die Käuferin wegen einer Forderung von insgesamt 18.797,98 DM zuzüglich Zinsen die angebliche Forderung des Klägers gegen die Beklagte aus "Mietzahlungen für Wohnung" einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge gepfändet. Am 11.4., 17.6. und 29.8.1994 hatte das Finanzamt Zehlendorf wegen Steuerforderungen von insgesamt 530,99 DM und am 21.2.1995 das Finanzamt Berlin-Mitte/Tiergarten wegen einer Forderung von 12.695,86 DM auf dieselben Ansprüche gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen.

 

Das LG hat die Zahlungsklage wegen dieser Pfändungen als unzulässig abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger den Anspruch weiterverfolgt, hilfsweise Zahlung an das Finanzamt Mitte/Tiergarten und weiter hilfsweise Hinterlegung zum Zwecke der Auskehr an die Gläubiger Finanzamt Mitte/Tiergarten und die Käuferin sowie das Finanzamt Zehlendorf und des Restbetrages an sich selbst begehrt. Außerdem hat der Kläger in Erweiterung des Hauptantrages Schadensersatz i.H.v. 23.000,- DM zuzüglich Zinsen wegen schuldhafter Beschädigungen der Wohnung und nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen verlangt.

 

Der BGH hat die Revision angenommen, soweit das Kammergericht den Hauptantrag i.H.v. 15.000 DM zuzüglich Zinsen (Schadensersatz wegen Beschädigung der Wohnung) sowie die Hilfsanträge abgewiesen hat. Insoweit hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt (Hervorhebungen hat der Verfasser hinzugefügt):

 

“A.

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe den Schaden nicht im Einzelnen substanziiert. Er habe pauschal einzelne Beträge angegeben, ohne darzulegen, wie und auf Grund welcher Tatsachen die angeblichen Kosten ermittelt worden seien. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. (...)

 

B.

Soweit die Klage den behaupteten Nutzungsentschädigungsanspruch des Klägers i.H.v. 146.239,08 DM betrifft, hat das Berufungsgericht die Hilfsanträge mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

 

Der Hilfsantrag auf Zahlung an das Finanzamt Mitte/Tiergarten müsse erfolglos bleiben, weil weitere Pfändungsmaßnahmen getroffen worden seien, die des Finanzamts Zehlendorf sowie der Käuferin M.. Die von beiden Finanzämtern erteilten Ermächtigungen reichten nicht aus, weil sie die an die einzelnen Pfändungsgläubiger auszukehrenden Anteile der Forderungen nicht erfassten und es zudem an einer Ermächtigung der Gläubigerin M. fehle.

 

Die Hinterlegung stelle lediglich ein Erfüllungssurrogat zu Gunsten des Schuldners dar; dieser sei unter den Voraussetzungen des § 372 BGB zur Hinterlegung berechtigt, nicht verpflichtet. Eine Hinterlegung des zur Erfüllung der mehrfach gepfändeten Forderung benötigten Betrages verschlechtere zudem möglicherweise die Rechtsstellung einzelner Pfändungsgläubiger.

 

Diesen Erwägungen ist ebenfalls nicht zu folgen; denn sie lassen die berechtigten Interessen des Klägers als Gläubiger der gepfändeten Forderungen außer Acht.

 

I.

Mit dem ersten Hilfsantrag in der bisher gestellten Form auf Zahlung an das Finanzamt Mitte/Tiergarten kann die Klage allerdings keinen Erfolg haben.

 

Die Pfändung der Gläubigerin M. geht der Pfändungsverfügung des Finanzamts im Range vor. Da der Pfändungsbeschluss keine Beschränkung enthält, erstreckt er sich auf die Gesamtforderung des Klägers; diese ist insgesamt verstrickt worden (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1975 - VIII ZR 119/73, NJW 1975, 738; v. 21.11.1985 - VII ZR 305/84, NJW 1986, 977 [978] = MDR 1986, 398). Verlangt bei mehrfacher Pfändung ein nachrangiger Gläubiger Zahlung, bevor der bevorrechtigte Gläubiger befriedigt ist, steht dem Drittschuldner der Einwand aus § 804 Abs. 3 ZPO zu. Er kann sich also auf den Vorrang der anderweitigen Pfändung berufen. Entsprechendes gilt, wenn der Schuldner Leistung an den nachrangigen Gläubiger verlangt, weil er nicht zu Verfügungen berechtigt ist, die die Pfändungsgläubiger beeinträchtigen. Davon abgesehen steht dem Finanzamt Mitte/Tiergarten nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur noch eine Forderung von 12.695,86 DM zu.

 

II.

Das Berufungsgericht hat jedoch nicht erkannt, dass das der Klage zu Grunde liegende Begehren des Klägers mittels einer sachdienlichen Umgestaltung des ersten Hilfsantrags erreichbar ist.

 

1. Das Klagevorbringen sowie die Staffelung der Anträge machen deutlich, dass der Kläger den behaupteten Anspruch in erster Linie mittels eines Antrags auf Leistung an sich - insoweit ist die Klage infolge der Nichtannahme der Revision rechtskräftig abgewiesen -, in zweiter Linie durch einen Antrag, der zur Folge hat, dass vorrangig die Pfändungsgläubiger befriedigt werden und er den verbleibenden Rest der Forderung erhält, und höchst fürsorglich mit einem Hinterlegungsantrag geltend macht. Vor der Behandlung dieses zweiten Hilfsantrags hätte der Tatrichter prüfen müssen, ob das erkennbar gewordene Klageziel durch eine sachgerechte Fassung des hilfsweise formulierten Zahlungsantrags zum Erfolg führen kann. Auf Grund der dem Richter gem. § 139 Abs. 1 ZPO obliegenden Hinweispflicht war auf eine entsprechende Änderung selbst dann hinzuwirken, wenn es einer weitgehenden Umgestaltung des bisher formulierten Antrags bedurfte. Das war hier insbesondere deshalb geboten, weil der Kläger, was sich der Gestaltung seiner Anträge ohne weiteres entnehmen ließ, das wirtschaftlich erstrebte Ziel auf jedem nur möglichen prozessualen Wege erreichen wollte.

 

2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Kläger berechtigt, die Gesamtforderung umfassende Leistungsanträge zu stellen, auch ohne dazu von der vorrangigen Pfändungsgläubigerin ermächtigt worden zu sein.

 

a) Eine für den Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Forderung verbleibt im Vermögen des Pfändungsschuldners. Die Überweisung bewirkt lediglich, dass er die Forderung nicht mehr für sich einziehen, also nicht Leistung an sich verlangen kann (RGZ 83, 116 [118f.]; BGH v. 8.10.1981 - VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28 [31] = MDR 1982, 221; v. 25.3.1991 - II ZR 13/90, BGHZ 114, 138 [141] = MDR 1991, 736). Verboten sind dem Schuldner allein Verfügungen zum Nachteil des pfändenden Gläubigers. Rechtshandlungen, die weder den Bestand der Pfandrechte noch den der gepfändeten Forderung beeinträchtigen, sind ihm infolge der bei ihm verbliebenen Berechtigung dagegen gestattet. Aus diesem Grunde darf er auf Leistung an den Pfändungsgläubiger klagen, und zwar aus eigenem Recht. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage folgt schon aus dem Interesse des Schuldners, von der dem Pfändungsgläubiger ggü. bestehenden Verbindlichkeit befreit zu werden. Da sich die Prozessführungsbefugnis schon daraus ergibt, dass ihm die Forderung (noch) gehört, benötigt er insoweit keine Erklärung des Gläubigers, die ihm eine entsprechende Berechtigung erteilt (vgl. BGH v. 25.3.1991 - II ZR 13/90, BGHZ 114, 138 [141] = MDR 1991, 736; Zöller/Stöber, ZPO, 22.Aufl., § 836 Rz.5).

 

b) Diese Rechtsstellung bleibt auch dann erhalten, wenn die Forderung des Schuldners mehrfach gepfändet worden ist. Aus § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO folgt, daß seine Verpflichtung sich nunmehr darauf erstreckt, die Rechte aller Pfändungsgläubiger und damit auch das unter ihnen bestehende Rangverhältnis (§ 804 Abs. 3 ZPO) zu beachten. Sind diese Interessen gewahrt, gibt es keinen einsichtigen Grund, ihm bei mehrfacher Pfändung die Klage auf Zahlung an die Pfändungsgläubiger zu versagen. Der Klageantrag muß lediglich zweifelsfrei das Rangverhältnis unter den Gläubigern kennzeichnen, damit dieses bei der Vollstreckung beachtet wird.

 

c) Da der Schuldner noch Inhaber der Forderung ist, wird ihm von der ganz herrschenden Meinung die Befugnis eingeräumt, auf Feststellung des Bestehens der Forderung zu klagen (vgl. BGH v. 25.3.1991 - II ZR 13/90, BGHZ 114, 138 [141] = MDR 1991, 736; Zöller/Stöber, ZPO, 22.Aufl., § 836 Rz. 5; Musielak/Becker, ZPO, 2.Aufl., § 835 Rz. 12). Dies mag sachgerecht sein, wenn der Schuldner nicht auf Leistung an die Pfändungsgläubiger klagen will. Hier geht es jedoch um eine andere Frage. Der Kläger berühmt sich einer Forderung, die über die Summe der Ansprüche seiner Pfändungsgläubiger weit hinausgeht, von der Drittschuldnerin jedoch bestritten wird. Der Kläger möchte den nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verbleibenden Restanspruch schon jetzt im Wege der Leistungsklage gegen die Beklagte geltend machen. Daran hat er ein berechtigtes Interesse, sofern sichergestellt ist, dass er die Restforderung nicht ausbezahlt erhält, bevor die Forderungen der Pfändungsgläubiger getilgt sind. Der Schuldner verdient auch Schutz davor, dass die Durchsetzung seiner Restforderung durch die infolge der Pfändung gemäß § 829 Abs. 3 ZPO ausgelösten Wirkungen nicht mehr als unbedingt notwendig verzögert und gefährdet wird. Diese Gefahr besteht in besonderem Maße, wenn die durch die Pfändung gesicherten Ansprüche weitaus niedriger sind, als die gepfändete Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner und die Pfändungsgläubiger von sich aus den Drittschuldner nicht in Anspruch nehmen. Die daraus dem Schuldner entstehenden Risiken treten im Streitfall besonders deutlich hervor. Die Käuferin als vorrangige Pfändungsgläubigerin ist untätig geblieben, möglicherweise deshalb, weil sie kein Interesse daran hat, dass ihre Forderung aus dem Vermögen der Beklagten, ihrer Tante, befriedigt wird. Wäre der Schuldner in solchen Fällen gehindert, gegen den Drittschuldner vorzugehen, solange die Forderungen der Pfändungsgläubiger nicht erfüllt sind, bliebe ihm nur die Möglichkeit, von dem Gläubiger, der die Beitreibung der ihm überwiesenen Forderung verzögert hat, den daraus entstandenen Schaden erstattet zu verlangen (§ 842 ZPO). Dass das Gesetz einen solchen Ersatzanspruch vorsieht, rechtfertigt es jedoch nicht, dem Schuldner die alsbaldige Durchsetzung der ihm trotz der Pfändung verbleibenden Restforderung gegen den Drittschuldner zu versagen, wenn eine Form der Leistungsklage möglich ist, die die berechtigten Belange weder der Pfändungsgläubiger noch des Drittschuldners beeinträchtigt.

 

d) Der Schuldner kann deshalb zur Sicherung seiner eigenen Rechte schon vor Befriedigung der Pfändungsgläubiger Klage auf zukünftige Leistung erheben.

 

aa) Eine Klage auf zukünftige Leistung ist gem. § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Ernstliches Bestreiten der behaupteten Forderung begründet i.d.R. die Besorgnis der Leistungsverweigerung (BGHZ 5, 342 [344]; BGH, Urt. v. 14.12.1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 [955] = MDR 1999, 434). Die Beklagte hat ihre Verpflichtung schon dem Grunde nach in Abrede gestellt und davon abgesehen auch die Höhe des Anspruchs bestritten.

 

bb) Die geltend gemachten Ansprüche müssen bereits entstanden sein; sie dürfen aber von einer Gegenleistung abhängen oder bedingt sein (BGHZ 43, 28 [31] = MDR 1965, 292; Zöller/Greger, ZPO, 22.Aufl., § 259 Rz.1). Diesen Anforderungen entspricht ein Begehren auf Leistung des nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verbleibenden Restes an den Kläger; denn seine Forderung ist schon jetzt fällig und die Berechtigung auf Zahlung an ihn nur davon abhängig, dass die Pfändungsgläubiger befriedigt sind. Bedingung für den Anspruch ist also der Wegfall der zu deren Gunsten bestehenden Pfändungspfandrechte. Da diese erlöschen, sobald die Forderungen der Gläubiger erfüllt sind, steht einer Klage auf zukünftige Leistung auch nicht der Umstand entgegen, dass gegenwärtig infolge der Pfändung die Gesamtforderung verstrickt ist.

 

cc) Die Anträge sind auf Zahlung an die einzelnen Pfändungsgläubiger ihrem Rang entsprechend zu richten. Deren Forderungen, einschließlich der aus den Pfändungsbeschlüssen oder -verfügungen ersichtlichen Kostenbeträge (vgl. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO), müssen genau beziffert werden. Mit diesem Begehren kann ein Antrag auf Zahlung an den Schuldner verbunden werden, der den Gesamtbetrag des geltend gemachten Anspruchs bezeichnet und zugleich zum Ausdruck bringt, dass der Drittschuldner daraus nur den Restbetrag an den Kläger zu leisten hat, der diesem nach Erfüllung der Ansprüche der Pfändungsgläubiger noch zusteht.

 

dd) Durch diese Form der Antragstellung sind die Rechte der Pfändungsgläubiger ebenso wie die Belange des Drittschuldners sogar dann ausreichend geschützt, wenn die den Pfändungen zu Grunde liegenden Forderungen im Klageantrag fehlerhaft, nämlich zu niedrig, angegeben werden. Im Umfang der Differenz ist der Antrag auf Zahlung an den Schuldner wegen des Vorrangs der Pfändungsgläubiger als unbegründet abzuweisen. Wird der Fehler im Prozeß zwischen Schuldner und Drittschuldner nicht bemerkt, erleiden die Pfändungsgläubiger im Allgemeinen keinen Rechtsverlust. Sie sind in einem solchen Falle berechtigt, den nicht befriedigten Teil der gepfändeten Forderung selbstständig gegen den Drittschuldner geltend zu machen. Nach Überweisung der gepfändeten Forderung kann sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner Klage erheben. Beiden steht die Klagebefugnis unabhängig voneinander zu (BGH v. 25.3.1991 - II ZR 13/90, BGHZ 114, 138 [141] = MDR 1991, 736; Stöber, Forderungspfändung, 12.Aufl., Rz. 671). Das Urteil, das der Schuldner erzielt, äußert gegenüber den Pfändungsgläubigern keine Rechtskraftwirkung. Der Drittschuldner andererseits hat die Möglichkeit, sich vor der Gefahr doppelter Zahlung dadurch zu schützen, daß er den zwischen Schuldner und Pfändungsgläubiger streitigen Betrag hinterlegt (vgl. BGH v. 26.1.1983 - VIII ZR 258/81, BGHZ 86, 337 [340] = MDR 1983, 486). Erhält ein Pfändungsgläubiger im Einzelfall gleichwohl nicht die volle ihm zustehende Leistung und wird an den Schuldner zu viel ausbezahlt, kann er jedenfalls gegen den Schuldner einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen (vgl. BGH v. 8.10.1981 - VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28 = MDR 1982, 221). Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners trifft den pfändenden Gläubiger also allenfalls dann, wenn er sich nicht hinreichend um die Durchsetzung des gepfändeten Anspruchs bemüht. (...)

 

 

 

Mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt der BGH zunächst, daß der Schuldner auch nach der Pfändung und Überweisung seiner Forderung aufgrund der ihm zukommenden Rechtsstellung noch auf Zahlung an den oder die Gläubiger oder auf Feststellung der Forderung klagen kann, da diese Handlungen weder den Bestand der Pfandrechte noch den der gepfändeten Forderung beeinträchtigen, also nicht nachteilig für den oder die Gläubiger wirken. Darüber hinaus hält er aber – und darin besteht das “Neue” der Entscheidung – sogar eine Klage des Schuldners auf Leistung an sich selbst für zulässig, wenn ihm nach Befriedigung der Gläubiger ein Restanspruch verbleibt, sofern nur sichergestellt wird, daß der Schuldner die Restforderung nicht ausbezahlt erhält, bevor sämtliche Forderungen der Pfändungsgläubiger getilgt sind. Diese Klage ist dann auf künftige Leistung (§ 259 ZPO) gerichtet. Der BGH stellt ferner dar, wie ein dahingehender Antrag zu fassen ist.

 

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